Zu den
Erläuterungen zur Neufassung (1998) der Psychotherapie-Richtlinien
Der Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 1998 die nachstehenden
Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie
(Psychotherapie-Richtlinien) beschlossen.
Richtlinien
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Durchführung der Psychotherapie
(Psychotherapie-Richtlinien)
in der Fassung vom 11. Dezember 1998
Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
gemäß § 92 Abs. 6 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen
Richtlinien dienen der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Psychotherapie der Versicherten und ihrer Angehörigen in der
vertragsärztlichen Versorgung. Die Kosten trägt die Krankenkasse. Zur
sinnvollen Verwendung der Mittel sind die folgenden Richtlinien zu
beachten. Sie dienen als Grundlage für Vereinbarungen, die zur
Durchführung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
zwischen den Vertragspartnern abzuschließen sind.
A
Allgemeines
1.
Psychotherapie kann im Rahmen dieser Richtlinien erbracht werden, soweit
und solange eine seelische Krankheit vorliegt. Als seelische Krankheit
gilt auch eine geistige oder seelische Behinderung, bei der
Rehabilitationsmaßnahmen notwendig werden.
Psychotherapie ist keine Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung und gehört nicht zur
vertragsärztlichen Versorgung, wenn sie nicht der Heilung oder Besserung
einer Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt
ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder
zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung,
körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie
heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
Die ärztliche Beratung über
vorbeugende und diätetische Maßnahmen wie auch die Erläuterungen und
Empfehlungen von übenden, therapiefördernden Begleitmaßnahmen sind
ebenfalls nicht Psychotherapie und sind auch nicht Bestandteil der
psychosomatischen Grundversorgung
2. In
diesen Richtlinien wird seelische Krankheit verstanden als krankhafte
Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der
sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen. Es gehört zum Wesen dieser
Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch den Patienten nicht
mehr oder nur zum Teil zugänglich sind.
Krankhafte Störungen können durch
seelische oder körperliche Faktoren verursacht werden; sie werden in
seelischen und körperlichen Symptomen und in krankhaften Verhaltensweisen
erkennbar, denen aktuelle Krisen seelischen Geschehens, aber auch
pathologische Veränderungen seelischer Strukturen zugrunde liegen können.
Seelische Strukturen werden in
diesen Richtlinien verstanden als die anlagemäßig disponierenden und
lebensgeschichtlich erworbenen Grundlagen seelischen Geschehens, das
direkt beobachtbar oder indirekt erschließbar ist.
Auch Beziehungsstörungen können
Ausdruck von Krankheit sein; sie sind für sich allein nicht schon
Krankheit im Sinne dieser Richtlinien, sondern können nur dann als
seelische Krankheit gelten, wenn ihre ursächliche Verknüpfung mit einer
krankhaften Veränderung des seelischen oder körperlichen Zustandes eines
Menschen nachgewiesen wurde.
3.
Psychotherapie, als Behandlung seelischer Krankheiten im Sinne dieser
Richtlinien, setzt voraus, dass das Krankheitsgeschehen als ein ursächlich
bestimmter Prozeß verstanden wird, der mit wissenschaftlich begründeten
Methoden untersucht und in einem Theoriesystem mit einer Krankheitslehre
definitorisch erfasst ist.
Die Theoriesysteme müssen seelische
und körperliche Symptome als Ausdruck des Krankheitsgeschehens eines
ganzheitlich gesehenen Menschen wahrnehmen und berücksichtigen. Sie müssen
den gegenwärtigen, lebensgeschichtlichen und gesellschaftlichen Faktoren
in ihrer Bedeutung für das Krankheitsgeschehen gerecht werden.
4.
Psychotherapie dieser Richtlinien wendet methodisch definierte
Interventionen an, die auf als Krankheit diagnostizierte seelische
Störungen einen systematisch verändernden Einfluss nehmen und
Bewältigungsfähigkeiten des Individuums aufbauen.
Diese Interventionen setzen eine
bestimmte Ordnung des Vorgehens voraus. Diese ergibt sich aus Erfahrungen
und gesicherten Erkenntnissen, deren wissenschaftliche Reflexion zur
Ausbildung von Behandlungsmethoden im Rahmen einer übergreifenden Theorie
geführt hat.
In der psychotherapeutischen
Intervention kommt, unabhängig von der Wahl des Therapieverfahrens, der
systematischen Berücksichtigung und der kontinuierlichen Gestaltung der
Therapeut-Patient-Beziehung eine zentrale Bedeutung zu.
5. Im
Rahmen einer Psychotherapie kann es notwendig werden, zur Erreichung eines
ausreichenden Behandlungserfolges Beziehungspersonen aus dem engeren
Umfeld (Partner, Familie) des Patienten in die Behandlung einzubeziehen.
6.
Psychotherapie setzt eine ätiologisch orientierte Diagnostik voraus,
welche die jeweiligen Krankheitserscheinungen erklärt und zuordnet. Dies
gilt auch für die vorwiegend übenden und suggestiven Techniken. Die
angewandte Therapiemethode muss in einer angemessenen Relation zu Art und
Umfang der diagnostizierten Erkrankung stehen. Verfahren ohne Erfüllung
der genannten Erfordernisse sind als Psychotherapie im Sinne der
Richtlinien nicht geeignet. Voraussetzung ist ferner, daß der
Krankheitszustand in seiner Komplexität erfasst wird, auch dann, wenn nur
die Therapie eines Teilzieles angestrebt werden kann.
7. Die
Psychotherapie im Sinne dieser Richtlinien wird in der vertragsärztlichen
Versorgung ergänzt durch Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung.
Dabei handelt es sich um eine möglichst frühzeitige
differentialdiagnostische Klärung psychischer und psychosomatischer
Krankheitszustände in ihrer ätiologischen Verknüpfung und in der
Gewichtung psychischer und somatischer Krankheitsfaktoren. Die
psychosomatische Grundversorgung umfasst seelische Krankenbehandlung durch
verbale Interventionen und durch übende Psychotherapie-Verfahren bei
akuten seelischen Krisen, auch im Verlauf chronischer Krankheiten und
Behinderungen.
8.
Verfahren und Techniken, die den vorgenannten Erfordernissen nicht
entsprechen oder therapeutisch nicht hinreichend erprobt und
wissenschaftlich begründet wurden, sind nicht Bestandteil der
vertragsärztlichen Versorgung.
9.
Psychotherapie und psychosomatische Grundversorgung erfordern eine
schriftliche Dokumentation der diagnostischen Erhebungen und der
wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen.
B
Psychotherapeutische Behandlungs- und
Anwendungsformen
I.
Behandlungsformen
1.
Verfahren, denen ein umfassendes Theoriesystem der Krankheitsentstehung
zugrunde liegt und deren spezifische Behandlungsmethoden in ihrer
therapeutischen Wirksamkeit belegt sind.
1.1
Psychoanalytisch begründete Verfahren
Diese Verfahren stellen Formen einer
ätiologisch orientierten Psychotherapie dar, welche die unbewusste
Psychodynamik neurotischer Störungen mit psychischer oder somatischer
Symptomatik zum Gegenstand der Behandlung machen. Zur Sicherung ihrer
psychodynamischen Wirksamkeit sind bei diesen Verfahren suggestive und
übende Techniken auch als Kombinationsbehandlung grundsätzlich
ausgeschlossen.
Als psychoanalytisch begründete
Behandlungsverfahren gelten im Rahmen dieser Richtlinien:
1.1.1
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Die tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie umfasst ätiologisch orientierte Therapieformen, mit welchen
die unbewusste Psychodynamik aktuell wirksamer neurotischer Konflikte unter
Beachtung von Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand behandelt
werden.
Eine Konzentration des
therapeutischen Prozesses wird durch Begrenzung des Behandlungszieles,
durch ein vorwiegend konfliktzentriertes Vorgehen und durch Einschränkung
regressiver Prozesse angestrebt. Die tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie gelangt auch in jenen Fällen zur Anwendung, in denen eine
längerfristige therapeutische Beziehung erforderlich ist.
Als Sonderformen der
tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie können folgende
Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen:
1.1.1.1 Kurztherapie
1.1.1.2 Fokaltherapie
1.1.1.3 Dynamische Psychotherapie
1.1.1.4 Niederfrequente Therapie in
einer längerfristigen, Halt gewährenden
therapeutischen Beziehung.
1.1.2 Analytische
Psychotherapie
Die analytische Psychotherapie
umfasst jene Therapieformen, die zusammen mit der neurotischen Symptomatik
den neurotischen Konfliktstoff und die zugrunde liegende neurotische
Struktur des Patienten behandeln und dabei das therapeutische Geschehen
mit Hilfe der Übertragungs-, Gegenübertragungs- und Widerstandsanalyse
unter Nutzung regressiver Prozesse in Gang setzen und fördern.
1.2
Verhaltenstherapie
Die Verhaltenstherapie als
Krankenbehandlung umfasst Therapieverfahren, die vorwiegend auf der Basis
der Lern- und Sozialpsychologie entwickelt worden sind. Unter den Begriff
"Verhalten" fallen dabei beobachtbare Verhaltensweisen sowie kognitive,
emotionale, motivationale und physiologische Vorgänge. Verhaltenstherapie
im Sinne dieser Richtlinien erfordert die Analyse der ursächlichen und
aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens
(Verhaltensanalyse). Sie entwickelt ein entsprechendes Störungsmodell und
eine übergeordnete Behandlungsstrategie, aus der heraus die Anwendung
spezifischer Interventionen zur Erreichung definierter Therapieziele
erfolgt.
Aus dem jeweiligen Störungsmodell
können sich folgende Schwerpunkte der therapeutischen Interventionen
ergeben:
1.2.1
Stimulus-bezogene Methoden (z. B. systematische Desensibilisierung)
1.2.2
Response-bezogene Methoden (z. B. operante Konditionierung,
Verhaltensübung
1.2.3
Methoden des Modellernens
1.2.4
Methoden der kognitiven Umstrukturierung (z. B. Problemlösungsverfahren,
Immunisierung gegen Stressbelastung)
1.2.5
Selbststeuerungsmethoden (z. B. psychologische und psychophysiologische
Selbstkontrolltechniken).
Die Komplexität der Lebensgeschichte
und der individuellen Situation des Kranken erfordert eine Integration
mehrerer dieser Interventionen in die übergeordnete Behandlungsstrategie.
2.
Psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sind nicht
kombinierbar, weil die Kombination der Verfahren zu einer Verfremdung der
methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses führen
kann.
3.
Über die in 1 genannten Verfahren hinaus können als Psychotherapie gemäß
Abschnitt A der Richtlinien in der vertragsärztlichen Versorgung andere
Verfahren Anwendung finden, wenn nachgewiesen ist, daß sie die
nachstehenden Voraussetzungen nach 3.1 bis 3.4 erfüllen:
3.1
Feststellung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11
Psychotherapeuten-Gesetz, dass das Verfahren als wissenschaftlich anerkannt
angesehen werden kann.
3.2
Nachweis der erfolgreichen Anwendung an Kranken überwiegend in der
ambulanten Versorgung über mindestens 10 Jahre durch wissenschaftliche
Überprüfung (Stellungnahme aus der Psychotherapieforschung unabhängiger
Einrichtungen, Evaluation von Behandlungen und langfristigen Katamnesen,
Literatur).
3.3
Ausreichende Definition des Verfahrens und Abgrenzung von bereits
angewandten und bewährten psychotherapeutischen Methoden, so dass die
Einführung des neuartigen psychotherapeutischen Vorgehens eine Erweiterung
oder Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung bedeutet.
3.4
Nachweis von Weiterbildungseinrichtungen für Ärzte sowie
Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten mit methodenbezogenem Curriculum in
theoretischer Ausbildung und praktischer Krankenbehandlung.
4. Der
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt fest, für welche
Verfahren und Techniken in der Psychotherapie und Psychosomatik die den
Richtlinien zugrundeliegenden Erfordernisse als erfüllt gelten und
gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese zur Behandlung von
Krankheit Anwendung finden können. Die Feststellungen sind als Anlage 1
Bestandteil der Richtlinien.
II.
Anwendungsformen
1. Einzeltherapie bei Erwachsenen:
Anwendung der unter I.1 und C 1
genannten Behandlungsformen bei der Behandlung eines einzelnen Kranken.
2.
Behandlung von Erwachsenen in Gruppen:
Anwendung der unter I. 1 genannten
Verfahren, sofern die Interaktion zwischen mehreren Kranken therapeutisch
erforderlich ist und die gruppendynamischen Prozesse entsprechend genutzt
werden.
3.
Einzeltherapie bei Kindern und Jugendlichen:
Anwendung der unter I. 1 und C 1
genannten Verfahren unter Berücksichtigung der altersspezifischen
Bedingungen, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen aus dem engeren
Umfeld.
4.
Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Gruppen:
Anwendung der unter I. 1 genannten
Verfahren unter Berücksichtigung der altersspezifischen Bedingungen und
unter Nutzung gruppendynamischer Prozesse bei der Behandlung mehrerer
Kinder, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld.
5.
Behandlung von Kranken in Gruppen:
Bei der Behandlung von Kranken in
Gruppen soll die Größe der Gruppe bei
- psychoanalytisch begründeten
Verfahren 6 bis 9
- der Verhaltenstherapie 2 bis 9
- den Entspannungstechniken 2 bis 10
Kranke umfassen.
6. Im
Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane
Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.
Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine
solche Kombination nur gemäß I. 1.1.1.4 aufgrund eines dazu besonders
begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
7. Die
Behandlungsfrequenz ist in den psychoanalytisch begründeten Verfahren wie
auch in der Verhaltenstherapie auf maximal 3 Behandlungsstunden in der
Woche zu begrenzen, um eine ausreichende Therapiedauer im Rahmen der
Kontingentierung zu gewährleisten.
Eine durchgehend hochfrequente
Psychotherapie kann im Rahmen dieser Richtlinien keine Anwendung finden.
Bei der Therapieplanung oder im Verlauf der Behandlung kann es sich jedoch
als notwendig erweisen, ggf. einen Abschnitt der Psychotherapie in einer
höheren Wochenfrequenz durchzuführen, um eine größere Effektivität der
Therapie zu gewährleisten. Der entsprechende Abschnitt darf nicht das
gesamte Kontingent eines Bewilligungsschrittes umfassen. Die Notwendigkeit
einer abschnittsweisen höheren Wochenfrequenz ist in der Antragstellung
differenziert zu begründen.
C
Psychosomatische Grundversorgung
1. Die
psychosomatische Grundversorgung kann nur im Rahmen einer übergeordneten
somato-psychischen Behandlungsstrategie Anwendung finden. Voraussetzung
ist, dass der Arzt die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an
einem komplexen Krankheitsgeschehen festgestellt hat oder aufgrund seiner
ärztlichen Erfahrung diese als wahrscheinlich annehmen muß. Ziel der
psychosomatischen Grundversorgung ist eine möglichst frühzeitige
differentialdiagnostische Klärung komplexer Krankheitsbilder, eine verbale
oder übende Basistherapie psychischer, funktioneller und psychosomatischer
Erkrankungen durch den primär somatisch orientierten Arzt und ggf. die
Indikationsstellung zur Einleitung einer ätiologisch orientierten
Psychotherapie.
Die begrenzte Zielsetzung der
psychosomatischen Grundversorgung strebt eine an der aktuellen
Krankheitssituation orientierte seelische Krankenbehandlung an; sie kann
während der Behandlung von somatischen, funktionellen und psychischen
Störungen von Krankheitswert als verbale Intervention oder als Anwendung
übender Verfahren vom behandelnden Arzt durchgeführt werden.
1.1
Verbale Intervention
Die verbalen Interventionen
orientieren sich in der psychosomatischen Grundversorgung an der jeweils
aktuellen Krankheitssituation; sie fußen auf einer systematischen, die
Introspektion fördernden Gesprächsführung und suchen Einsichten in
psychosomatische Zusammenhänge des Krankheitsgeschehens und in die
Bedeutung pathogener Beziehungen zu vermitteln. Der Arzt berücksichtigt
und nutzt dabei die krankheitsspezifischen Interaktionen zwischen Patient
und Therapeut, in denen die seelische Krankheit sich darstellt. Darüber
hinaus wird angestrebt, Bewältigungsfähigkeiten des Kranken, evtl. unter
Einschaltung der Beziehungspersonen aus dem engeren Umfeld, aufzubauen.
Die verbalen Interventionen können
nur in Einzelbehandlungen durchgeführt und nicht mit suggestiven oder
übenden Techniken in derselben Sitzung kombiniert werden; sie können in
begrenztem Umfang sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf
chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum niederfrequent
Anwendung finden, wenn eine ätiologisch orientierte Psychotherapie nach B
I. 1.1 und 1.2 nicht indiziert ist. Die Durchführung von Maßnahmen nach
1.1 ist neben der Anwendung psychotherapeutischer Verfahren nach B I. 1.1
und 1.2 ausgeschlossen.
1.2
Psychosomatische Grundversorgung durch übende und suggestive Techniken
unter Einschluß von Instruktionen und von Bearbeitung therapeutisch
bedeutsamer Phänomene. Dabei können folgenden Techniken und
Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen:
1.2.1
Autogenes Training als Einzel- oder Gruppenbehandlung (Unterstufe)
1.2.2
Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung
1.2.3
Hypnose in Einzelbehandlung
Diese Techniken dürfen während einer
tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie
grundsätzlich nicht angewendet werden.
2. Die
Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß 1.2.1 und 1.2.2 sind
auch als Gruppenbehandlung durchführbar. Eine Kombination von Einzel- und
Gruppenbehandlung ist möglich.
D
Anwendungsbereiche
1.
Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und
Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C der
Richtlinien bei der Behandlung von Krankheiten können nur sein:
1.1
Psychoneurotische Störungen (z. B. Angstneurosen, Phobien, neurotische
Depressionen, Konversionsneurosen)
1.2
Vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit gesicherter
psychischer Ätiologie
1.3 Im
Rahmen der medizinischen Rehabilitation kann Psychotherapie angewendet
werden, wenn psychodynamische Faktoren wesentlich Anteil an einer
seelischen Behinderung oder an deren Auswirkung haben und mit ihrer Hilfe
eine Eingliederung in Arbeit, Beruf und/oder Gesellschaft möglichst auf
Dauer erreicht werden kann; Indikationen hierfür können nur sein:
1.3.1
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener
Entgiftungsbehandlung.
1.3.2
Seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände,
in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit
frühkindlichen körperlichen Schädigungen und/oder Missbildungen stehen.
1.3.3
Seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet.
1.3.4
Seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen , die eine schwere
Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten.
1.3.5
Seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen
Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen
lassen.
2.
Psychotherapie ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgeschlossen, wenn:
2.1
zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg nicht
erwartet werden kann, weil dafür beim Patienten die Voraussetzung
hinsichtlich seiner Motivationslage, seiner Motivierbarkeit oder seiner
Umstellungsfähigkeit nicht gegeben sind, oder weil die Eigenart der
neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten (gegebenenfalls seine
Lebensumstände) dem Behandlungserfolg entgegensteht,
2.2
sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen Krankheit bzw. der
medizinischen Rehabilitation, sondern allein der beruflichen oder sozialen
Anpassung oder der beruflichen oder schulischen Förderung dient,
2.3
sie allein der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Sexualberatung dient.
3.
Soll Psychotherapie im Rahmen einer die gesamten Lebensverhältnisse
umfassenden psychosozialen Versorgung erbracht werden, so ist diese
Psychotherapie nur dann und soweit eine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung, als sie der Behandlung von Krankheit im Sinne dieser
Richtlinien dient.
4.
Verhaltensweisen, die als psychosoziale Störung in Erscheinung treten,
sind nur dann Gegenstand von Psychotherapie nach Abschnitt B und Maßnahmen
der psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C der Richtlinien,
wenn sie Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind.
E
Leistungsumfang
1. Für
die Durchführung der Psychotherapie ist es sowohl unter therapeutischen
als auch unter wirtschaftlichen Aspekten erforderlich, nach Klärung der
Diagnose und der Indikationsstellung vor Beginn der Behandlung den
Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz festzulegen, damit sich
Patient und Therapeut darauf einrichten können. In Ausnahmefällen, in
denen der Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz zu Beginn der
Behandlung nicht mit ausreichender Sicherheit festgelegt werden kann, soll
die Festlegung nach einer Probetherapie erfolgen.
Die im folgenden festgelegten
Begrenzungen berücksichtigen die therapeutischen Erfahrungen in den
unterschiedlichen Gebieten der Therapie und stellen einen
Behandlungsumfang dar, in dem in der Regel ein Behandlungserfolg erwartet
werden kann.
1.1
Therapieansätze in den Verfahren nach B I. 1.1 und 1.2
1.1.1
Vor der ersten Antragstellung sind bis zu 5, bei der analytischen
Psychotherapie bis zu 8, probatorische Sitzungen möglich.
1.1.2
Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Einzeltherapie auch in halbstündigen
Sitzungen mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl
(Antragsverfahren mit Begutachtung, sofern für den Therapeuten keine
Befreiung gemäß Abschnitt F III. 2. gilt).
1.1.3
Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Gruppentherapie (als
tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapie nur bei Erwachsenen und
Jugendlichen) (Antragsverfahren mit Begutachtung, sofern für den
Therapeuten keine Befreiung gemäß Abschnitt F III. 2. gilt).
1.1.4
Therapie mit einer Stundenzahl, die in Bezug auf das Krankheitsbild und
das geplante Therapieverfahren in der Antragsbegründung festzulegen ist
(Antragsverfahren mit Begutachtung).
1.1.5
Die Überführung einer Kurzzeittherapie in die Langzeittherapie muss bis zur
zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt und zugleich das
Gutachterverfahren eingeleitet werden.
1.1.6
Probetherapie als Bestandteil der Langzeittherapie auf Antrag oder nach
Empfehlung des Gutachters für tiefenpsychologisch fundierte bzw.
analytische Psychotherapie bis zu 25 Stunden, für Verhaltenstherapie bis
zu 15 Stunden (Antragsverfahren mit Begutachtung).
1.1.7
Die Therapiestunde im Rahmen der Psychotherapie umfasst mindestens 50
Minuten.
1.2
Bewilligungsschritte für die Verfahren gemäß Abschnitt B I. 1.1 und 1.2
1.2.1
Analytische Psychotherapie bis 160 Stunden, in besonderen Fällen bis 240
Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 80 Doppelstunden, in besonderen Fällen
bis 120 Doppelstunden,
1.2.2
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis 50 Stunden, in besonderen
Fällen bis 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in
besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden. Die in B I. 1.1.1.4 genannten
Verfahren können als Einzeltherapie auch in halbstündigen Sitzungen mit
entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden.
1.2.3
Verhaltenstherapie bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden.
Verhaltenstherapie kann als Einzeltherapie auch in halbstündigen Sitzungen
mit entsprechender Vermehrung und in doppelstündigen Sitzungen mit
entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden.
Verhaltenstherapie kann nur in Kombination mit der Einzeltherapie auch als
Gruppenbehandlung durchgeführt werden, wobei die in der Gruppentherapie
erbrachte Doppelstunde im Gesamttherapiekontingent als Einzelstunde
gezählt wird.
1.2.4
Psychotherapie von Kindern bei analytischer und tiefenpsychologisch
fundierter Psychotherapie bis 70 Stunden, in besonderen Fällen bis 120
Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen
bis 60 Doppelstunden.
1.2.5
Verhaltenstherapie von Kindern bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60
Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
1.2.6
Psychotherapie von Jugendlichen bei analytischer und tiefenpsychologisch
fundierter Psychotherapie bis 90 Stunden, in besonderen Fällen bis 140
Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen
bis 60 Doppelstunden.
1.2.7
Verhaltenstherapie bei Jugendlichen bis 45 Stunden, in besonderen Fällen
bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
1.2.8
Eine Überschreitung des in 1.2.1 bis 1.2.7 festgelegten Therapieumfanges
ist für die folgenden Verfahren nur zulässig, wenn aus der Darstellung des
therapeutischen Prozesses hervorgeht, dass mit der Beendigung der Therapie
das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht
auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der Therapie besteht.
Dabei sind grundsätzlich die folgenden Höchstgrenzen einzuhalten:
1.2.8.1
analytische Psychotherapie 300 Stunden, in Gruppen 150 Doppelstunden
1.2.8.2
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie 100 Stunden, in Gruppen 80
Doppelstunden
1.2.8.3
Verhaltenstherapie 80 Stunden einschließlich Gruppentherapie in
Doppelstunden
1.2.8.4
Bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von
Kindern 150 Stunden, in Gruppen 90 Doppelstunden, bei Verhaltenstherapie
von Kindern 80 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
1.2.8.5
Bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von
Jugendlichen 180 Stunden, in Gruppen 90 Doppelstunden, bei
Verhaltenstherapie von Jugendlichen 80 Stunden einschließlich
Gruppentherapie in Doppelstunden.
1.2.9
Wurde Kurzzeitherapie durchgeführt, ist bei Überführung von
Kurzzeittherapie in Langzeittherapie die bewilligte Kurzeittherapie auf
das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen.
1.3
Übende und suggestive Techniken
1.3.1
Autogenes Training (C 1.2.1) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen im
Behandlungsfall
1.3.2
Jacobsonsche Relaxationstherapie (C 1.2.2) einzeln und in Gruppen bis 12
Sitzungen im Behandlungsfall
1.3.3
Hypnose (C 1.2.3) bis 12 Sitzungen im Behandlungsfall (nur
Einzelbehandlung)
1.3.4
Von diesen Techniken kann in der Regel im Behandlungsfall nur eine zur
Anwendung kommen.
F
Konsiliar-, Antrags- und
Gutachterverfahren
I.
Konsiliarbericht und Qualifikation
der ihn abgebenden Ärzte
1.
Konsiliarverfahren
Zur Einholung des Konsiliarberichtes
überweist der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der probatorischen
Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie den Patienten an einen
Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem Konsiliararzt eine kurze
Information über die von ihm erhobenen Befunde und die Indikation zur
Durchführung einer Psychotherapie zukommen zu lassen.
Der Konsiliararzt hat den
Konsiliarbericht nach Anforderung durch den Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach
persönlicher Untersuchung des Patienten zu erstellen. Der Bericht ist dem
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber drei
Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
Der Konsiliarbericht enthält
folgende Angaben:
1. Aktuelle Beschwerden des
Patienten,
2. psychischer und somatischer
Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung
des Entwicklungsstandes),
3. im Zusammenhang mit den aktuellen
Beschwerden relevante anamnestische Daten,
4. zu einer gegebenenfalls
notwendigen psychiatrischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen
Abklärung,
5. relevante stationäre und/oder
ambulante Vor- und Parallelbehandlungen inklusive gegebenenfalls laufende
Medikation,
6. medizinische Diagnose(n),
Differential- und Verdachtsdiagnose(n),
7. gegebenenfalls Befunde, die eine
ärztliche/ärztlich veranlasste Begleitbehandlung erforderlich machen,
8. zu gegebenenfalls erforderlichen
weiteren ärztlichen Untersuchungen, und
9. zu gegebenenfalls bestehenden
Kontraindikationen für die Durchführung einer psychotherapeutischen
Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.
Der Konsiliararzt teilt der
Krankenkasse nur die für ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben
mit.
Ist Psychotherapie nach Auffassung
des Konsiliararztes kontraindiziert und wird dennoch ein entsprechender
Antrag gestellt, so veranlasst die Krankenkasse eine Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
2.
Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärzte
Zur Abgabe des Konsiliarberichtes
sind alle Vertragsärzte mit Ausnahme der folgenden Arztgruppen berechtigt:
Laborärzte, Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen, Nuklearmediziner,
Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner und
Humangenetiker.
Abweichend hiervon sind für die
Abgabe eines Konsiliarberichtes vor einer psychotherapeutischen Behandlung
von Kindern folgende Vertragsärzte berechtigt: Kinderärzte, Kinder- und
Jugendpsychiater, Allgemeinärzte, praktische Ärzte und Internisten.
II.
Antragsverfahren
1. Die
Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie nach Abschnitt B I.
1.1 und 1.2 erfolgt durch die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten. Zu
diesem Antrag teilt der ärztliche Psychotherapeut oder ärztliche Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeut oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (nachfolgend zusammenfassend als
Therapeuten bezeichnet) vor der Behandlung der Krankenkasse die Diagnose
mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Umfang der geplanten
Therapie. Wird ein Antrag auf Langzeittherapie gestellt oder soll eine
Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie übergeleitet werden, so soll
dieser Antrag neben den Angaben zu Diagnose, Indikation sowie Art, Umfang
und Frequenz der geplanten Therapie auch einen fallbezogenen
Behandlungsplan enthalten (Bericht an den Gutachter).
2. Eine Verlängerung der Therapie
gemäß Abschnitt E 1.2.1 - 1.2.4, 1.2.6 und 1.2.8 bedarf eines
Fortsetzungsantrags, in dem Verlauf und Ergebnis der bisherigen Therapie
darzustellen und eine begründete Prognose in Bezug auf die beantragte
Verlängerung abzugeben ist.
3. Ist die Psychotherapie gemäß
Abschnitt E 1.1.2 und 1.1.3 mit den dort festgelegten Leistungen nicht
erfolgreich abzuschließen und soll die Therapie deshalb fortgesetzt
werden, bedarf es eines Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht mit
Darstellung des Behandlungsverlaufs, des erreichten Therapieerfolgs und
der ausführlichen Begründung zur Fortsetzung der Behandlung einschließlich
der prognostischen Einschätzung.
4. Das Nähere zum Antragsverfahren
ist in § 11 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte in der Fassung vom
07. Dezember 1998 und in § 11 der Anlage 1 zum Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag
in der Fassung vom 07. Dezember 1998 (Psychotherapie-Vereinbarungen)
geregelt.
III.
Gutachterverfahren
1. Bei
Psychotherapie gemäß Abschnitt B I. 1.1 und 1.2 ist der Antrag zu
begründen. Er ist durch einen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarungen
bestellten Gutachter zu prüfen. Der Gutachter hat sich dazu zu äußern, ob
die in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Psychologische Psychotherapeut
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hat den Konsiliarbericht im
verschlossenen Umschlag dem Bericht an den Gutachter beizufügen.
2. Von
der in Nummer 1 festgelegten Begründungspflicht für einen Antrag im
Gutachterverfahren können Therapeuten für die Kurzzeittherapie durch die
Kassenärztliche Vereinigung befreit werden. Voraussetzung ist, dass sie für
das jeweilige Verfahren 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren
gemäß diesen bzw. den bis zum 31.12.1998 gültigen Richtlinien aufgrund von
Erstanträgen von Patienten ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
vorlegen und nachweisen, dass sie die Therapien persönlich durchgeführt
haben. Von den 35 Therapiegenehmigungen müssen mindestens 20 eine
Einzeltherapie betreffen. Will der Therapeut eine Befreiung vom
Gutachterverfahren auch für die Gruppentherapie erhalten, müssen von den
für das entsprechende Verfahren und den entsprechenden Bewilligungsschritt
vorgelegten 35 Therapiegenehmigungen 15 für eine Gruppentherapie erteilt
worden sein. Voraussetzung für eine Befreiung vom Gutachterverfahren für
die Kurzzeittherapie von Kindern und Jugendlichen ist die Vorlage von 35
im Gutachterverfahren genehmigten Therapien von Kindern und Jugendlichen.
Die Befreiung vom Gutachterverfahren
für die Kurzzeittherapie gilt für Therapeuten, die die oben geforderten
Nachweise erbracht haben und die Behandlung selbst durchführen.
3.
Qualifikation der Gutachter
Im Gutachterverfahren nach den
Psychotherapie-Richtlinien werden entsprechend qualifizierte Ärzte,
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten als Gutachter tätig. Die nachfolgend
aufgeführten Kriterien gelten für alle Gutachter, die nach Inkrafttreten
dieser Richtlinien erstmals bestellt werden. Die Gutachter müssen folgende
Qualifikation besitzen:
Für den Bereich der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie:
1. Die Gebietsbezeichnung als Arzt
für Psychotherapeutische Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder
für die Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder
die Approbation als Psychologischer
Psychotherapeut oder für die Begutachtung von Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
2. eine abgeschlossene Weiter- oder
Ausbildung an einem nach Anlage 1 oder für die Begutachtung von Kinder-
und Jugendlichentherapie nach Anlage 2 der bis zum 31.12.1998 gültigen
Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten Institut,
3. Nachweis von mindestens
fünfjähriger Tätigkeit nach dem Abschluß einer unter 2. genannten Weiter-
bzw. Ausbildung ganz oder überwiegend auf dem Gebiet der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie in einer
Praxis oder einer psychotherapeutischen Fachklinik bzw. Poliklinik,
4. Nachweis über eine mindestens
fünfjährige Tätigkeit als Dozent und Supervisor an einem der unter 2.
genannten Institute oder einer psychotherapeutischen Fachklinik oder im
Fachgebiet tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie an
einer Universität, an der auch entsprechende Krankenbehandlung
durchgeführt wird,
5. Nachweis einer zum Zeitpunkt der
Bestellung andauernden Dozenten- und Supervisorentätigkeit auf dem Gebiet
der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie,
6. Nachweis einer mindestens
dreijährigen Teilnahme an der ambulanten Versorgung auf dem Gebiet der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, und
7. Nachweis, dass zu Beginn der
Gutachtertätigkeit in der Regel kein höheres Lebensalter als 55 Jahre
besteht.
Für den Bereich der Begutachtung von
tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Kinder- und
Jugendlichentherapie muss die Erfüllung der Kriterien 3 bis 6 jeweils für
die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von
Kindern und Jugendlichen nachgewiesen werden.
Für den Bereich der
Verhaltenstherapie:
1. Die Gebietsbezeichnung als Arzt
für Psychotherapeutische Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder
für die Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder
die Approbation als Psychologischer
Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
2. - als Arzt eine abgeschlossene
Weiterbildung in der Verhaltenstherapie
- als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut den Fachkundenachweis in Verhaltenstherapie
und
soweit Psychologische
Psychotherapeuten zur Begutachtung von Kindern und Jugendlichen bestellt
werden, zusätzlich zur Fachkunde den Nachweis nach § 6 Abs. 4 der
Psychotherapie-Vereinbarungen im Hinblick auf die Anforderungen für die
Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen
3. Nachweis von mindestens
fünfjähriger Tätigkeit nach dem Abschluss einer unter 2. genannten Weiter-
bzw. Ausbildung ganz oder überwiegend auf dem Gebiet der
Verhaltenstherapie in einer Praxis oder einer psychotherapeutischen
Fachklinik bzw. Poliklinik,
4. Nachweis über eine mindestens
fünfjährige Tätigkeit als Dozent und Supervisor an einem der nach Anlage 3
der bis zum 31.12.1998 gültigen Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten
Institute oder einer psychotherapeutischen Fachklinik oder im Fachgebiet
Verhaltenstherapie an einer Universität, an der entsprechende
Krankenbehandlung durchgeführt wird,
5. Nachweis einer zum Zeitpunkt der
Bestellung andauernden Dozenten- und Supervisorentätigkeit auf dem Gebiet
der Verhaltenstherapie,
6. Nachweis einer mindestens
dreijährigen Teilnahme an der ambulanten Versorgung auf dem Gebiet der
Verhaltenstherapie, und
7. Nachweis, dass zu Beginn der
Gutachtertätigkeit in der Regel kein höheres Lebensalter als 55 Jahre
besteht.
Für den Bereich der Begutachtung von
Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie muss die Erfüllung der Kriterien
3 bis 6 jeweils für die Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen
nachgewiesen werden.
4.
Die nach den bis zum 31.12.1998 gültigen Psychotherapie-Richtlinien
tätigen Gutachter können unberührt von den unter III, 3
"Gutachterverfahren / Qualifikation der Gutachter" aufgeführten
Voraussetzungen weiterhin tätig bleiben.
G
Qualifikation zur Durchführung der
Psychotherapie und der psychosomatischen Grundversorgung
Die Qualifikation zur Durchführung
der Psychotherapie und der psychosomatischen Grundversorgung ist in den
Psychotherapie-Vereinbarungen näher bestimmt.
H
Psychotherapie-Vereinbarungen
1. Das
Nähere zur Durchführung der psychotherapeutischen Versorgung regeln die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der
Krankenkassen durch entsprechende Vereinbarungen.
2. Zum
01.01.2000 wird ein Verfahren zur Dokumentation psychotherapeutischer
Leistungen und zur Evaluation der Prozess- und Ergebnisqualität zwischen
den Vertragspartnern der Psychotherapie-Vereinbarungen vereinbart.