Praxis für Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie, Coaching, Mediation u. Prävention
Dr. Dr. med. Herbert Mück (51061 Köln)

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Nützliche Rechtsinformationen
(Quelle: Newsletter www.deutsche-anwaltshotline -
mit freundlicher Genehmigung)


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Vereinbarter Massagetermin muss eingehalten werden

Wer mit seinem Therapeuten einen Massagetermin vereinbart, hat diesen auch einzuhalten. Erscheint er dann nicht und kann sein Fernbleiben beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht mit einem ärztlichen Attest belegen, muss er der Praxis die ausgefallene Behandlung voll bezahlen. Das hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 163 C 33450/08).

Hier war einer Frau von ihrem Arzt eine Serie von 10 Massagen verordnet worden, die ihr die Massagepraxis dann auch insgesamt in Rechnung stellte. Doch die Patientin wollte den Betrag nicht voll bezahlen, bestand auf einem Preisnachlass. Denn sie hätte wegen eines Migräneanfalls den letzten der anberaumten Termine nicht wahrnehmen können und sei demnach nur 9-mal behandelt worden.

Das habe für Recht und Gesetz keine Bedeutung, konterte der bayerische Amtsrichter und stellte sich eindeutig auf Seiten der ihr Geld verlangenden Massage-Praxis. Schließlich handele es sich bei der Abmachung mit dem Therapeuten um einen klaren Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schuldet derjenige, der Dienste in Anspruch nimmt, auch die Annahme dieser Dienste. Versäumt er sie, muss er die vereinbarte Vergütung trotzdem bezahlen. Die Vergütungspflicht wäre nur entfallen, wenn es der Patientin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu erscheinen. Dies aber hätte sie beweisen müssen - und zwar mit einer ärztlichen Bescheinigung. Die jedoch fehlt.


Rettungshubschrauber für bereits toten Patienten – wer muss zahlen? (31.05.2008)

Wer tot ist, kann nicht mehr krankenversichert sein und hat deshalb keinen Anspruch auf weitere Leistungen seiner Versicherung. Mit dieser Begründung wollte sich jetzt vor dem Landessozialgericht Hessen (Az. L 1 KR 267/07) eine Krankenkasse um die Bezahlung der Kosten für einen Hubschrauber-Rettungsflug drücken. Denn der Notruf, der den Einsatz auslöste, erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die betroffene Patientin bereits verstorben war.

So sah eine Frau aus dem Landkreis Offenbach ihre 78-jährige Nachbarin bewusstlos in deren Wohnung liegen. Sie alarmierte den Rettungsdienst, der über die Zentrale Leitstelle sofort einen Notarzt per Hubschrauber schickte. Der konnte vor Ort allerdings nur noch den Tod der Betreffenden feststellen. Offenbar war sie schon vor dem Anruf verstorben, was ihre Nachbarn als medizinischer Laie in der Aufregung allerdings nicht merken konnte.

Es habe also weder ein bewusster Fehlalarm vorgelegen, noch könne von einem Fehleinsatz die Rede sein, urteilten die hessischen Sozialrichter: "Gerade bei derart kritischen Situationen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftrettungsdienst wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert ist, wäre es mit dem Zweck der schnellstmöglichen Rettung unvereinbar, zunächst aus der Ferne die immer gegebene Möglichkeit eines nutzlosen Einsatzes zu überprüfen." Die Krankenkasse muss nach diesem Urteilsspruch die Kosten für den Einsatz des Rettungshubschraubers übernehmen. Denn der bereits vorher erfolgte Tod war für einen Laien nicht offenkundig. Der Leistungsanspruch eines Versicherten dagegen umfasse stets auch die unverzügliche diagnostische Überprüfung - selbst wenn zunächst nicht endgültig klar ist, ob Rettungsmaßnahmen noch möglich und sinnvoll sind.



Beim Fahrradausflug mit Kollegen gestürzt - wer zahlt's?

Der Sturz mit einem Fahrrad kann auch dann ein Arbeitsunfall sein, wenn das Rad nicht während der Arbeit oder auf dem Weg dahin (bzw. von dort) zu Fall kommt, so ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az. S 3 U 1468/02). In dem jetzt veröffentlichten Fall ging es um den Versicherungsschutz der Mitarbeiterin eines Giessener Schul-Fördervereins, die sich während eines außerschulischen Fahrradausflugs mit Kollegen ihr Handgelenk brach.

Die Unglücks-Tour, an der auch die Schulleitung teilnahm, hatte eine jahrelange Tradition in einer Reihe von Unternehmungen des Lehrerkollegiums, mit denen die fachübergreifende Zusammenarbeit der Pädagogen gefördert werden sollte. Deshalb sahen die Richter darin eine so genannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Dafür besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch außerhalb der Arbeitszeit und fern des Weges von und zur Arbeit.

Eine solche Einstufung ist immer dann rechtens, wenn die betreffende Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft dient, alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen können und die Unternehmensleitung sie selbst veranstaltet oder zumindest billigt.



Flugreiserücktritt nach Panik-Attacke? (28.10.2006)

Wer vor dem Abflug des Flugzeugs eine Panik-Attacke bekommt und nicht mitfliegen kann, erhält bekanntlich die Stornierungskosten für die gebuchte Reise zurück, wenn er eine Reiserücktrittsversicherung hat.

Jedoch: Dem Versicherer ist in diesem Fall das spezielle Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen - das einfache Attest eines Allgemein-Mediziners reicht nicht aus. Die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Klausel in den meisten Reiserücktritts-Verträgen wurde jetzt vom Landgericht München (Az. 13 S 5055/06) bestätigt.
Damit wurde die Klage eines Mannes zurückgewiesen, der vor dem Flughafen beim Anblick der Flugzeuge plötzlich eine starke Beklemmung verspürte. "Ich war wie gelähmt und konnte mich nicht mehr vom Auto hin zur Abfertigungshalle bewegen", erklärt er vor Gericht. Zwei Tage später suchte er einen Internisten auf und legte dessen Attest der Versicherung vor. Die verlangte aber einen Experten-Befund, dass tatsächlich eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe, und verweigerte die Zahlung. Mit Zustimmung der Münchener Richter.

Anders als körperliche Beschwerden seien psychische Erkrankungen wesentlich schwerer zu beurteilen. Und daher sei es gerechtfertigt, die Diagnose einer Panikattacke nur einem Facharzt für Psychiatrie zu überlassen. Wer den Spezialisten nicht aufsucht, handelt zumindest grob fahrlässig - insbesondere angesichts des ausdrücklichen und verständlichen Wunsches des Versicherers.

Zwei Monate Beitragsrückstand - Rauswurf aus Krankenkasse rechtens (28.20.2006)

Wer als freiwillig Versicherter aus seiner Krankenkasse geworfen wird, weil er mit den Beiträgen zwei Monate im Rückstand ist, ist arg dran. Begleicht er die Rückstände nämlich nicht in der angegebenen Frist, kann er sich auch in keiner anderen Krankenkasse mehr freiwillig versichern lassen. Dann bleibt nur noch der Kanossa-Gang zum Sozialamt, warnen Anwälte.

Allerdings darf die von der Krankenkasse des Schuldners gesetzte letzte Zahlungsfrist nicht zu kurz ausfallen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 1 KR 204/05) müssen dies mindesten zwei Wochen sein.
 
Im aktuellen Fall hatte die DAK einem Versicherten mitgeteilt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, da er die fälligen Beiträge der letzten zwei Monate nicht entrichtet hatte. Als Nachfrist zur Begleichung der Ausstände wurden ihm 7 Tage Zeit gegeben.

Das sei jedoch zu eng bemessen, urteilten die Darmstädter Richter. Ein Versicherter brauche mindestens zwei Wochen zwischen Zugang des Krankenkassenschreibens und Nachzahlung der Beitragsrückstände. Und weil die freiwillige Mitgliedschaft immer zu einem bestimmten Zahltag - in diesem Fall am 15. eines Monats - endet, hätte die DAK den Versicherten spätestens am 1. des Monats benachrichtigen müssen. Da dies aber nicht geschehen war, verlängerte sich die freiwillige Mitgliedschaft bis zum Zahltag des folgenden Monats.



N
icht jeder Streit ist gleich Mobbing

Arbeitnehmer haben bei einzelnen Auseinandersetzungen mit Kollegen keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Mobbing-Schmerzensgeld. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 597/04) in einem aktuellen Urteil. Eine Verkäuferin behauptete, von einer Filialleiterin schikaniert worden zu sein. Vor Gericht konnte sich die Verkäuferin allerdings nur an einen einzigen Fall erinnern, bei dem sich die Vorgesetze abfällig über ihre Arbeitsleistung geäußert hat. „Das reicht für einen Mobbing-Vorwurf gegen ihren Arbeitgeber aber nicht aus“, entschied das Gericht und schmetterte die Klage auf Schmerzensgeld ab. Die obersten Landesarbeitsrichter stellten klar: „Mobbing ist ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.“ Von einem systematischen Vorgehen kann bei einzelnen Vorfällen aber nicht die Rede sein. Der Arbeitgeber hat deshalb auch nicht seine Schutzpflichten gegenüber seiner Verkäuferin verletzt. Allerdings: Häufen sich solche Vorgänge, muss der Arbeitgeber in den Streit zwischen den Angestellten vermittelnd eingreifen.


Arbeitslosigkeit kein Kündigungsgrund für Pauschalreise

Wer sich angesichts der wirtschaftlich unruhigen Zeiten seines Arbeitsplatzes nicht hundertprozentig sicher ist, sollte bei langfristiger Buchung der Urlaubsreise vorsorglich auch den Kündigungsgrund „Arbeitslosigkeit“ in die Reiserücktrittsversicherung hineinschreiben lassen. Sonst bleibt der Betroffene später auf den Kosten selbst sitzen, die ihm wegen des Rücktritts von der Reise entstehen. Vor dem Landgericht München (Az. 31 S 12385/04) wurde der Fall einer Frau verhandelt, die von Ihrer Firma entlassen worden war. Deshalb hatte sie einen lang zuvor gebuchten Pauschal-Urlaub einseitig abgesagt und wollte den vereinbarten Preis von 951,60 Euro nicht mehr zahlen. „Als ich die Reise gebucht habe, konnte ich doch noch nicht ahnen, dass ich einige Wochen später arbeitslos sein würde“, klagte die Frau vor Gericht. „Da sind Sie aber sehr blauäugig und wissen wohl nicht, in welcher Zeit Sie leben“, hielten ihr die Münchener Richter entgegen. Arbeitslosigkeit sei von sich aus keine unerwartete Kündigung, welche die Reise für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Auch zeige eine vorsorglich nach der Entlassung eingeholte Genehmigung des Arbeitsamtes, dass die Frau sich dadurch nicht vom Antritt der Reise hätte abhalten lassen – wenn sie ihr nicht plötzlich zu teuer geworden wäre. Wird im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung die nach Buchung der Reise eingetretene Arbeitslosigkeit nicht ausdrücklich mitversichert, so kann nicht vom Bestehen von Versicherungsschutz für eben diesen Fall ausgegangen werden. Die fehlende Einbeziehung der nicht unerwarteten Arbeitslosigkeit in den Versicherungsschutz wird einem Versicherten jedenfalls nicht als überraschend abgenommen – er muss vielmehr darauf bestehen, dass diese Kündigungsgrund mit in den Vertrag aufgenommen wird.