Die Krankenversicherungen müssen auch dann die Kosten für
ein Arzneimittel tragen, wenn es außerhalb seines therapeutischen
Zulassungsgebietes eingesetzt wird (Off-Label-Use). Das
Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die
Kasse die Kosten bei Off-Label-Use zu tragen hat, wenn die Wirksamkeit des
Arzneimittels wissenschaftlich belegt ist. (Az.: L 5 KR 144/03)
"Mit dieser Entscheidung hat das LSG die bisherigen
Grenzen des Off-Label-Use gesprengt", stellt Rechtsanwalt Andreas Jede
fest. Der Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit verweist darauf, dass
nach diesem Urteil auch Dauererkrankungen (im hier ausgeurteilten Fall:
Restless-Legs-Syndrom), die den Patienten nachhaltig bei seinen
Alltagsaktivitäten behindern und zumindest teilweise vom
gesellschaftlichen Leben ausschließen, zum Off-Label-Use berechtigen. "Es
ist schon eine Sensation, dass nach diesem Urteil die veröffentlichten
Studienergebnisse für den Nachweis der Wirksamkeit der Therapie noch nicht
den Prüfkriterien der Zulassungsbehörden entsprechen müssen, und damit
endlich der Patient schneller die Vorteile des ärztlichen Fortschrittes in
Anspruch nehmen kann."
Quelle: Presseinformation der Stiftung Gesundheit vom 14.03.06