Da ich diese Ausführungen
leider nicht ganz verstehen konnte, fragte ich bei der Kassenärztlichen
Vereinigung nach und erhielt folgende ergänzende Erläuterungen:
Ihre
ergänzenden Anfragen zum „Restpunktwert“
Sehr geehrter Herr Doktor
Mück,
selbstverständlich beantworten wir Ihnen gerne
Ihre weiteren Rückfragen zu der vorgenannten Thematik.
Wie in unserem Schreiben vom 19.04.2005
erwähnt, wird die Bewertung der durch Ihre Praxis abgerechneten
Leistungen der Gebührenordnungsnummern 35111 bis 35150 EBM 2000plus, des
Abschnitts 35.2 und des Abschnitts 35.3 EBM 2000plus ab dem Quartal
2/2005 mit dem „Restpunktwert“ vergütet, wenn dieser Anteil
Ihrer abgerechneten antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen die
90%-Begrenzung nicht erreicht wird.
Sollten die zeitgebundenen antrags- und
genehmigungspflichtigen Leistungen die Höhe von insgesamt 561.150 Punkten
je Quartal überschreiten, so wird auch in diesem Fall, für die erbrachten
Leistungen, der Restpunktwert vergütet.
In Bezug auf die Ausführungen zur
Gebührenordnungsziffer 22220 EBM 2000plus teilen wir mit, dass diese
Gebührenordnungsziffer die früheren GO-Nrn. 17 und 18 des bis zum
30.03.2005 gültigen EBM beinhalten und, wie im Schreiben vom 19.04.2005
erwähnt, der Individualbudgetierung unterliegen.
Gerne erläutern wir Ihnen an dieser Stelle
nochmals ausführlich die Kriterien des Individualbudgets gemäß der §§ 7
und 13 Honorarverteilungsvertrag (HVV).
Erläuterungen zum Individualbudget gemäß § 7
HVV
Gerne erläutern wir Ihnen die Vorgehensweise in Bezug auf die Berechnung
Ihres maximal zulässigen Punktzahlvolumens gemäß § 7
Honorarverteilungsvertrags des derzeit gültigen
Honorarverteilungsvertrages der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.
Bei
der Ermittlung des anerkannten Honorars aus dem Bemessungszeitraum der
Quartale 3/97 bis 2/98 aus dem Primär- und Ersatzkassenbereich
mit den Buchungsschlüsseln gemäß Abrechnungsbescheid (001
Primärkassen-Honorar; 020 Ersatzkassen-Honorar – jeweils ohne
Vorgangsnummern – sowie 360 Primärkassen-Sonstige-Hilfen-Honorar;
380 Ersatzkassen-Sonstige-Hilfen-Honorar) ist der
praxisindividuelle Umsatz der vorgenannten Quartale um folgende
Anteile zu bereinigen:
-
Leistungen im organisierten, ärztlichen Notfalldienst
-
Präventionsleistungen
-
Impfleistungen
-
Leistungen bei der Substitutionsbehandlung
-
Psychotherapeutische Leistungen
-
Hausärztliche Grundvergütung
-
Förderbeträge(AOK, BKK, IKK)
-
Förderbeträge ambulantes Operieren (0,45%)
-
Vorquartalsberichtigungen der jeweiligen Bezugsquartale
-
übrige
Vorwegzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 HVM
-
Kostenanteil des Umsatzes für Laborleistungen in den Bezugsquartalen bis
einschließlich 2/99 etc.
Diese Vorgehensweise ist bei der Erstellung des maximal zulässigen
Punktzahlvolumens gemäß § 7 Nr. 1 Honorarverteilungsmaßstab in der
Berechnung des Individualbudgets Ihrer Praxis durch die Kassenärztliche
Vereinigung Nordrhein praktiziert worden und wird nachstehend nochmals
erläutert..... (hier folgt wieder eine Tabelle und dann geht es so
weiter:)...
Das
nunmehr ermittelte maximal zulässige Punktzahlvolumen in Höhe von
19.225,0 Punkten ersehen Sie aus dem Nachweis ‚Individualbudget
gem. § 7 HVM‘ unter der Ziffer 2.06 im Quartal 3/2004
Aus
dem Nachweis Individualbudget gemäß § 7 HVM ist der anerkannte
Leistungsbedarf in Punktzahlen, der dem Individualbudget unterliegt, für
das Quartal 3/2004 für den Ersatzkassen- und Primärkassenbereich, in Höhe
von insgesamt 2.110,0 Punkten ausgewiesen.
Gegenüber dem für die Praxis gültigen maximalen Punktzahlvolumen der
Praxis im Abrechnungsquartal in Höhe von 19.225,0 Punkten
wäre hier noch eine Abrechnung von Leistungen in Höhe der Differenz von
17.115,0 Punkten möglich.
Aufgrund der im Nachweis Individualbudget gemäß § 7 HVM für das Quartal
3/2004 mitgeteilten Fachgruppenquote in Höhe von 87,7746 %
reduziert sich das maximal zulässige Punktzahlvolumen in Höhe von
2,110,0 Punkten auf nunmehr 1.852,0 Punkten.
Aus
der der Quartalsabrechnung 3/2004 beiliegenden Quotierungsliste für
Primär- und Ersatzkassen ist ersichtlich, dass der anerkannte
Leistungsbedarf (siehe 3.01 aus dem Nachweis des Individualbudgets)
mit der praxisindividuellen Quote von 87,7746 % berechnet wird. Das
daraus resultierende Ergebnis wird dann mit dem praxisindividuellen
Punktwert für die Individualbudgetierung (Ersatzkassen 5,1754 Cent und
Primärkassen 5,0522– zusammen 5,1100 Cent) multipliziert, um das
Endergebnis in Euro auszudrücken.
An
dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass sich die
praxisindividuelle Quote in Höhe von 87,7746% wie folgt errechnet.
Individuelles Punktzahlvolumen des Quartals 3/2004 in Höhe von 1.852,0
Punkten dividiert durch die Summe des anerkannten Leistungsbedarfs in
Höhe von 2.110,0 Punkten = praxisindividuelle Quote in Höhe von
87,7746%.
Aufgrund unserer vorgenannten Ausführungen
können Sie ersehen, dass Ihrerseits noch insgesamt 17.115,0 Punkte
im Individualbudget abgerechnet werden können. Diese dann
abgerechneten Leistungen werden dann nicht mit dem „Restpunktwert“,
sondern mit dem Punktwert aus der Individualbudgetierung in
Höhe von 5,11 Cent bewertet.
Die hausärztliche Grundvergütung unterliegt
nicht der Individualbudgetierung gemäß § 7 HVV und wird separat bezahlt.
Die Leitungen aus der hausärztlichen
Grundvergütung sind auf der jeweiligen Quotierung Primär- / Ersatzkassen
Ihrer Honorarabrechnungsunterlagen der einzelnen Quartale ersichtlich.
Eine Kopie der vorgenannten Unterlagen fügen
wir Ihnen zur Kenntnis bei.
Wir hoffen, Ihnen den Sachverhalt ausreichend
erklärt zu haben und stehen Ihnen selbstverständlich gerne für weitere
Rückfragen zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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