Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften-BhV) Stand 1.1.2004
Ambulant
durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der
psychosomatischen Grundversorgung
Allgemeines
Im Rahmen des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische
Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten
B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 4
beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische
Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder
Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
1.2 1Zur Ausübung von
Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung
und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der
Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungen für Behandlungen,
die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z.B. zur
Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, nicht
beihilfefähig.
1.3 Gleichzeitige Behandlungen
nach den Nummern 2, 3 und 4 schließen sich aus. <
2
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
2.1 1Aufwendungen für
psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsycho-logisch fundierten und der
analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des
Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
die vorgenommene Tätigkeit der
Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei
denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
beim Patienten nach Erhebung der
biographischen Anamnese, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen
Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
die Festsetzungsstelle vor
Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der
Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu
Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Die Aufwendungen
für die biographische Anamnese (Nummer 860 des Ge-bührenverzeichnisses der GOÄ)
und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig.
Dies gilt auch
dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig
erweist.
2.2 Indikationen zur Anwendung
tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind nur:
- psychoneurotische Störungen
(z.B. Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Konversionsneurosen),
- vegetativ-funktionelle und
psychosomatische Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
- Abhängigkeit von Alkohol,
Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt
im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
- seelische Behinderung aufgrund
frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische
Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen
Schädigungen oder Missbildungen stehen,
- seelische Behinderung als
Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatz
für die Anwendung von Psychotherapie bietet (z.B. chronisch verlaufende
rheumatische Erkrankungen, spezielle Formen der Psychosen),
- seelische Behinderung aufgrund
extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur
Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
- seelische Behinderung als
Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische
psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
2.3
Die Aufwendungen für eine
Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
2.3.1 bei tiefenpsychologisch
fundierter Psychotherapie 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden,
darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten eingehenden Begründung
des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere
30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden.
Zeigt sich bei der Therapie,
dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann
in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte
Behand-lungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt werden.
Voraussetzung für die
Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer
besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch
fundierte Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das
Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Die Anerkennung, die erst im
letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines
vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.2 bei analytischer
Psychotherapie 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber
hinaus nach jeweils einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und
der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 80 Stunden, bei
Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen
nochmals weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden.
2Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der
Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders
begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt
werden.
Voraussetzung für die
Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer
besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung
erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des
Behandlungsziels erlaubt. 4Die Anerkennung, die erst im letzten
Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines
vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.3 bei tiefenpsychologisch
fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern 70 Stunden, bei
Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten
eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen
Anerkennung entsprechend Nummer 2.1, weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung
weitere 20 Doppelstunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30
Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden.
Zeigt sich bei der
Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht
erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine
weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden.
Voraussetzung für die
Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer
besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung
erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des
Behandlungszieles erlaubt.
Die Anerkennung, die erst
im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme
eines vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.4 bei
tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von
Jugendlichen 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber
hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der
vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 60 Stunden, bei
Gruppenbehandlung weitere 30 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen
nochmals weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden.
2Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der
Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders
begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt
werden. 3Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung
nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine
besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose
über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. 4Die Anerkennung, die erst
im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme
eines vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.5 bei einer die
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern und
Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen in der Regel im
Verhältnis 1 zu 4.
Abweichungen
bedürfen der Begründung.
Bei Vermehrung der
Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder den
Jugendlichen abzuziehen.
2.4.1 1Wird die Behandlung
durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt
für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychi-atrie und
Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psycho-therapie" oder
"Psychoanalyse" sein.
Ein Facharzt für
Psychotherapeutische Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie ein Arzt mit der
Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ)
erbringen.
Ein Arzt mit der Bereichs-
oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984
verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische
Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ)
erbringen.
2.4.2.1 Ein Psychologischer
Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psycho-therapeutengesetz -
PsychThG - kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform
erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat
(tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
2.4.2.2 1Wird die
Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation
nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
- zur vertragsärztlichen
Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- in das Arztregister
eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene
Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie
an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Ein Psychologischer
Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform
(tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen,
für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen
zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist.
Ein Psychologischer
Psychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten
psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863
GOÄ).
2.4.3.1 Ein Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach
§ 2 PsychThG kann
Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen
erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat
(tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
2.4.3.2
1Wird die Behandlung von Kindern
und Jugendlichen von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer
Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er - zur vertragsärztlichen
Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder - in das
Arztregister eingetragen sein oder - über eine abgeschlossene Ausbildung in
tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis
zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten
psychothera-peutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
Ein Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für dieje-nige
Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische
Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der
gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen
ist.
Ein Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem
anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefen-psychologisch fundierte und
analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
2.4.4 1Die
fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist,
sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern
2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer
Kassen-ärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche
Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch
einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der
Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine
entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
2.5 Erfolgt die Behandlung durch
Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatori-schen
Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis ei-ner
somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
Verhaltenstherapie
3.1
1Aufwendungen für eine
Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der
GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
die vorgenommene Tätigkeit
der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei
denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
- beim Patienten nach Erstellen
einer Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen
Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
- die Festsetzungsstelle vor
Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der
Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu
Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Die Aufwendungen
für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der
Verhaltensanalyse sind beihilfefähig.
Dies gilt auch
dann, wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.
Von dem
Anerkennungsverfahren ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den
probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten vorgelegt wird, dass
bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50minütiger Dauer nicht
mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens
100minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert.
Muss in besonders
begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser
Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon
unverzüglich zu unterrichten.
Aufwendungen für
weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die
Festsetzungsstelle aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen
Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung
beihilfefähig.
3.2 Indikationen zur Anwendung
der Verhaltenstherapie sind nur:
- psychoneurotische Störungen
(z.B. Angstneurosen, Phobien),
- vegetativ-funktionelle
Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
- Abhängigkeit von Alkohol,
Drogen oder Medikamenten nach voran-gegangener Entgiftungsbehandlung, das
heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
- seelische Behinderung als
Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen
Ansatzpunkt für die Anwendung von Verhaltenstherapie bietet,
- seelische Behinderung aufgrund
extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur
Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
- seelische Behinderung aufgrund
frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische
Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen
Schädigungen oder Missbildungen stehen,
- seelische Behinderung als
Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische
verhaltenstherapeutische Interventionen – besonders auch im Hinblick auf die
Reduktion von Risikofaktoren für den Ausbruch neuer psychotischer Episoden –
erkennen lassen.
3.3
1Die Aufwendungen für eine
Behandlung sind nur in dem Umfang beihilfefähig, wie deren Dauer je
Krankheitsfall in Einzelbehandlung
- 40 Sitzungen,
- bei Behandlung von Kindern und
Jugendlichen einschließlich einer notwendigen begleitenden Behandlung ihrer
Bezugspersonen 50 Sitzungen nicht überschreiten.
Bei
Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen und
einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für 40 Sitzungen
beihilfefähig.
Zeigt sich bei der
Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht
wird, kann in medizinisch besonders begründeten Fällen eine weitere
Behandlungsdauer von höchstens 40 weiteren Sitzungen anerkannt werden.
Voraussetzung für
die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach
ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert
und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels
erlaubt.
Die
Anerkennung erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen
Gutachters.
3.4.1
1Wird die Behandlung durch einen
ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für
Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit
der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" sein.
Ärztliche Psychotherapeuten
können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie
während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in
Verhaltenstherapie erworben haben.
3.4.2.1 Ein
Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychTG kann
Verhaltenstherapie erbringen, wenn er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren
hat.
3.4.2.2 Wird die Behandlung
durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG
durchgeführt, muss er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung
der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- in das Arztregister
eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene
Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen
Ausbildungsinstitut verfügen.
3.4.3 1Die fachliche Befähigung
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung
nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2,
durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassen-ärztlichen Vereinigung
nachzuweisen.
Die fachliche
Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch
einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der
Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine
entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
3.5 Erfolgt die Behandlung durch
Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen
Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer
somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
Psychosomatische Grundversorgung
Die
psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen der
Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung übender und
suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
4.1
1Aufwendungen für Maßnahmen der
psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer
entsprechenden Indikation die Be-handlung der Besserung oder der Heilung einer
Krankheit dient und deren Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen
nicht überschreitet:
- bei verbaler Intervention als
einzige Leistung 25 Sitzungen;
- bei autogenem Training und bei
der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung zwölf
Sitzungen;
- bei Hypnose als
Einzelbehandlung zwölf Sitzungen.
Neben den
Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des
Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen
des Arztes beihilfefähig.
4.2 Aufwendungen
für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig, wenn die
Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch praktischer Arzt),
Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt für Innere Medizin,
Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für Kinder- und Jugendpsy-chiatrie und
-psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Phoniatrie und
Pädaudiologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für
psychotherapeutische Medizin oder Facharzt für Urologie durchgeführt wird.
4.3 Aufwendungen
für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche
Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig,
wenn die Behandlung von einem Arzt,
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit dieser über
entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und
suggestiver Verfahren verfügt.
4.4
1Eine verbale Intervention kann nicht mit
übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden.
Autogenes
Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose können während eines
Krankheitsfalles nicht nebeneinander durchgeführt werden.
Nicht
beihilfefähige Behandlungsverfahren
Aufwendungen für
die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:
Familientherapie,
funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach
Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative
Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama,
respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, neuropsychologische
Behandlung.
Katathymes
Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen
Therapiekonzepts beihilfefähig.
Rational Emotive
Therapie nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen
Behandlungskonzepts beihilfefähig.
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