Die Beziehung zu kranken und behinderten Menschen wird - sofern die
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen - teilweise durch das sog.
Betreuungsrecht geregelt.Hilfreiche
Informationen enthält eine vom Bundesministerium der Justiz neu
überarbeitete Broschüre „Betreuungsrecht“.
Mit den entsprechenden Änderungen wurde sie zum 1.Juli 2005 aktualisiert.
Die Broschüre enthält neben ausführlichen Informationen auch Vordrucke zur
Betreuungsverfügung, zur Vorsorgevollmacht und ein Blankoformular für eine
Konto-/Depotvollmacht.
Die Broschüre kann beim Bundesjustizministerium
bestellt oder im Internet heruntergeladen werden:
http://www.bmj.bund.de/enid/eb5889266e9ae773e1eb75a1955fa46e,0/Ratgeber/Betreuungsrecht_kh.html
Im Internet besteht die (allerdings
kostenpflichtige!) Möglichkeit, Verfügungen unter folgender Adresse zu
hinterlegen (wo diese z.B. von Krankenhäusern abgerufen werden können):
www.verfuegungszentrale.org/cms/front_content.php?idcat=28 Dort sind
auch mehrere Formulare abrufbar (Betreuungsverfügung,
Vorsorgevollmacht,
Sorgerechtsverfügung,
Patientenverfügung,
Trauerverfügung,
Organverfügung).
Folgende Hinweise
zur Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht hat mir freundlicherweise Herr
Rechtsanwalt Jörg Schrewentigges (Bergisch Gladbach) zur Verfügung
gestellt (Quelle:
http://www.ra-schrewentigges.de/ra-schrewentigges/rechtsgebiete/patvf.htm):
Patientenverfügung
/ Vorsorgevollmacht
Mit einer Patientenverfügung
kann für den Fall einer schweren Erkrankung bestimmt werden, dass keine
lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden. Mit den Möglichkeiten der
modernen Medizin kann der nahende Tod eines Menschen aufgeschoben werden.
Doch kann aus diesen ärztlichen Bemühungen eine Leidensverlängerung
werden, wenn lebenserhaltende Maßnahmen ohne Aussicht auf Besserung sind.
„Aktive“ und „passive“
Sterbehilfe müssen hierbei voneinander streng unterschieden werden. Aktive
Sterbehilfe beinhaltet die gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die
Verabreichung eines den Tod herbeiführenden Präparates. Die aktive
Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
Passive Sterbehilfe demgegenüber bedeutet ein menschenwürdiges
Sterbenlassen. Eine lebensverlängernde Behandlung z.B. durch künstliche
Ernährung -/ Beatmung wird bei einem unheilbar kranken Menschen, der sich
im Sterben befindet, nicht aufgenommen oder nicht weitergeführt. Passive
Sterbehilfe ist rechtlich zulässig. Sie setzt das Einverständnis des
Betroffenen voraus.
Mit Hilfe einer
Patientenverfügung („living will“) können Sie dieses Einverständnis
erklären, schon jetzt die Anwendung bestimmter medizinischer Verfahren und
damit den Verlauf der letzten Lebensphase mitbestimmen. Insbesondere, wenn
Sie sich im Fall der Erkrankung nicht mehr äußern können, wird mit der
Patientenverfügung Ihr Wille in Ihren Gesundheitsangelegenheiten
dokumentiert und ist zu beachten.
Die Bundesärztekammer erkennt
Patienten-verfügungen an und betont, dass grundsätzlich der in der
Verfügung geäußerte Wille des Patienten gilt.
Es folgt das Muster einer
Patientenverfügung. Beachten Sie bitte, dass verbindliche gesetzliche
Regelungen, wie diese abgefasst werden sollen, nicht existieren. Da es
eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten gibt, kann es kein für alle
einheitliches Formular geben.
Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht
mehr bilden oder äußern kann, bestimme ich:
An mir sollen keine lebensverlängernden
Maßnahmen vorgenommen werden, wenn nach bestem ärztlichen Wissen
festgestellt wird, dass jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf
Besserung ist und mein Sterben nur verlängern würde.
Die ärztliche Behandlung sowie die Pflege soll
in diesem Fall auf die Linderung von Beschwerden wie Schmerzen, Unruhe,
Angst, Übelkeit oder Atemnot gerichtet sein, auch wenn durch eine
notwendige Schmerztherapie (Palliativmedizin) eine Lebensverkürzung nicht
auszuschließen ist.
Ich möchte in Würde und Frieden sterben
können, nach Möglichkeit in Kontakt und Nähe mit meinen Angehörigen und
nahe stehenden Personen in meiner vertrauten Umgebung.
Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche
oder ablehne, verzichte ich hiermit ausdrücklich auf eine (weitere)
ärztliche Aufklärung.
Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des
Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.
Ich habe die Patientenverfügung in eigener
Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt und bin im Vollbesitz meiner
geistigen Kräfte.
Eigenhändige (Handschriftliche) Unterschrift,
Anschrift, Geburtsdatum und Datum der Verfügung
Sie können diese Verfügung
konkretisieren, wenn Sie z.B. an einer besonderen Erkrankung leiden und
bestimmte Behandlungswünsche haben oder die Anwendung bestimmter
Behandlungsformen nur für eine begrenzte Zeit zulassen wollen.
Es ist empfehlenswert, diese
Verfügung alle ein bis zwei Jahre durch Ihre Unterschrift erneut zu
bestätigen. Die Akzeptanz der Patientenverfügung wird erhöht, wenn Sie
diese mit Ihrem Arzt besprechen und von diesem gegenzeichnen lassen.
(wird
fortgesetzt)
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