Praxis für Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie, Coaching, Mediation u. Prävention
Dr. Dr. med. Herbert Mück (51061 Köln)

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Informationen zum "Betreuungsrecht"
 


Die Beziehung zu kranken und behinderten Menschen wird - sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen - teilweise durch das sog. Betreuungsrecht geregelt.

Hilfreiche Informationen enthält eine vom Bundesministerium der Justiz neu überarbeitete Broschüre „Betreuungsrecht“. Mit den entsprechenden Änderungen wurde sie zum 1.Juli 2005 aktualisiert. Die Broschüre enthält neben ausführlichen Informationen auch Vordrucke zur Betreuungsverfügung, zur Vorsorgevollmacht und ein Blankoformular für eine Konto-/Depotvollmacht.

Die Broschüre kann beim Bundesjustizministerium bestellt oder im Internet heruntergeladen werden: http://www.bmj.bund.de/enid/eb5889266e9ae773e1eb75a1955fa46e,0/Ratgeber/Betreuungsrecht_kh.html

Im Internet besteht die (allerdings kostenpflichtige!) Möglichkeit, Verfügungen unter folgender Adresse zu hinterlegen (wo diese z.B. von Krankenhäusern abgerufen werden können):

www.verfuegungszentrale.org/cms/front_content.php?idcat=28 Dort sind auch mehrere Formulare abrufbar (Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung, Patientenverfügung, Trauerverfügung, Organverfügung).
 


Folgende Hinweise zur Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht hat mir freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Jörg Schrewentigges (Bergisch Gladbach) zur Verfügung gestellt (Quelle: http://www.ra-schrewentigges.de/ra-schrewentigges/rechtsgebiete/patvf.htm):

Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung kann für den Fall einer schweren Erkrankung bestimmt werden, dass keine lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden. Mit den Möglichkeiten der modernen Medizin kann der nahende Tod eines Menschen aufgeschoben werden. Doch kann aus diesen ärztlichen Bemühungen eine Leidensverlängerung werden, wenn lebenserhaltende Maßnahmen ohne Aussicht auf Besserung sind.

Aktive“ und „passive“ Sterbehilfe müssen hierbei voneinander streng unterschieden werden. Aktive Sterbehilfe beinhaltet die gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die Verabreichung eines den Tod herbeiführenden Präparates. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Passive Sterbehilfe demgegenüber bedeutet ein menschenwürdiges Sterbenlassen. Eine lebensverlängernde Behandlung z.B. durch künstliche Ernährung -/ Beatmung wird bei einem unheilbar kranken Menschen, der sich im Sterben befindet, nicht aufgenommen oder nicht weitergeführt. Passive Sterbehilfe ist rechtlich zulässig. Sie setzt das Einverständnis des Betroffenen voraus.

Mit Hilfe einer Patientenverfügung („living will“) können Sie dieses Einverständnis erklären, schon jetzt die Anwendung bestimmter medizinischer Verfahren und damit den Verlauf der letzten Lebensphase mitbestimmen. Insbesondere, wenn Sie sich im Fall der Erkrankung nicht mehr äußern können, wird mit der Patientenverfügung Ihr Wille in Ihren Gesundheitsangelegenheiten dokumentiert und ist zu beachten.

Die Bundesärztekammer erkennt Patienten-verfügungen an und betont, dass grundsätzlich der in der Verfügung geäußerte Wille des Patienten gilt.

Es folgt das Muster einer Patientenverfügung. Beachten Sie bitte, dass verbindliche gesetzliche Regelungen, wie diese abgefasst werden sollen, nicht existieren. Da es eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten gibt, kann es kein für alle einheitliches Formular geben.

Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, bestimme ich:

An mir sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen vorgenommen werden, wenn nach bestem ärztlichen Wissen festgestellt wird, dass jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und mein Sterben nur verlängern würde.

Die ärztliche Behandlung sowie die Pflege soll in diesem Fall auf die Linderung von Beschwerden wie Schmerzen, Unruhe, Angst, Übelkeit oder Atemnot gerichtet sein, auch wenn durch eine notwendige Schmerztherapie (Palliativmedizin) eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.

Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in Kontakt und Nähe mit meinen Angehörigen und nahe stehenden Personen in meiner vertrauten Umgebung.

Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich hiermit ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.

Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.

Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt und bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

Eigenhändige (Handschriftliche) Unterschrift, Anschrift, Geburtsdatum und Datum der Verfügung

Sie können diese Verfügung konkretisieren, wenn Sie z.B. an einer besonderen Erkrankung leiden und bestimmte Behandlungswünsche haben oder die Anwendung bestimmter Behandlungsformen nur für eine begrenzte Zeit zulassen wollen.

Es ist empfehlenswert, diese Verfügung alle ein bis zwei Jahre durch Ihre Unterschrift erneut zu bestätigen. Die Akzeptanz der Patientenverfügung wird erhöht, wenn Sie diese mit Ihrem Arzt besprechen und von diesem gegenzeichnen lassen.

(wird fortgesetzt)